Tipp vom Rechtsanwalt

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Geld zurück vom Fitnessstudio

In der Frage, ob Fitnessstudios für die Dauer der pandemiebedingten Schließung Beiträge erstatten müssen, hat der Bundesgerichtshof nunmehr im Sinne der Mitglieder entschieden und damit die Auffassung vieler Verbraucherzentralen und Juristen bestätigt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die streitenden Parteien, der Kunde eines Fitnessstudios einerseits und auf der anderen Seite das Fitnessstudio, schlossen am 13. Mai 2019 einen Zweijahresvertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio der Beklagten. Hierbei wurde der monatliche Mitgliedsbeitrag im Lastschriftverfahren eingezogen.

Wegen der staatlichen Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Covid 19-Pandemie ergriffen wurden, musste das Fitnessstudio in der Zeit vom 16. März bis zum 4. Juni 2020 zwangsweise schließen. Die auf diesen Zeitraum entfallenen Monatsbeiträge wurden allerdings trotzdem durch das Fitnessstudio eingezogen. Der Kläger verlangte daraufhin mit Schreiben vom 15. Juni 2020, also nach der Wiedereröffnung, von der Beklagten die Rückzahlung der per Lastschrift eingezogenen Beiträge für den Zeitraum der Studioschließung.

Das Fitnessstudio zahlte nichts zurück. Daraufhin verklagte der Kunde das Studio auf Rückzahlung der Monatsbeiträge für den Schließungszeitraum in Höhe von 86,75 Euro nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger gewann das Verfahren in erster Instanz vor dem Amtsgericht Papenburg; das Fitnessstudio wurde zur Zahlung des geforderten Betrages verurteilt.
Auch das Landgericht Osnabrück bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Papenburg. Zum damaligen Zeitpunkt war sowohl das Urteil des Amtsgerichts Papenburg, als auch das Urteil des Landgerichts Osnabrück eine sehr seltene Ausnahme, weil sich die meisten Amtsgerichte bei vergleichbaren Sachverhalten dazu entschieden hatten, die Klagen abzuweisen und sich hierzu die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage annahmen. Demzufolge wäre ein Fitnessstudio berechtigt, den Vertrag um den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung zu verlängern. Dieser Rechtsansicht erteilte der BGH nun also eine Absage. Weiterhin teilte der BGH mit, dass eine solche Vertragsanpassung zwar von anderen Amtsgerichten teilweise vertreten werde, diese Auffassung allerdings wesentliche rechtlich Normen unberücksichtigt lässt. Diese unzutreffende Rechtsauffassung wurde übrigens auch vom Amtsgericht Minden vertreten.

Erweiternd führt der BGH aus, dass der Betreiber eines Fitnessstudios seinem Vertragspartner die Möglichkeit schuldet, fortlaufend das Studio betreten und die Trainingsgeräte nutzen zu können, wenn eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich fällig werdenden Entgeltes vereinbart wurde. Der Zweck eines solchen Fitnessstudiovertrages liegt gerade in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichbarkeit bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit. Soweit der Betreiber des Fitnessstudios während der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner die Nutzungsmöglichkeit zeitweise nicht gewähren kann, kann der vereinbarte Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden. Die vom Betreiber geschuldete Leistung ist wegen Zeitablaufs auch nicht mehr nachholbar.

Nun steht also fest: Dem Rückzahlungsanspruch kann nicht entgegengehalten werden, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird.


Sofern Sie Mitgliedsbeträge während der coronapandemiebedingten Schließung gezahlt haben und es keine sonstigen Sondervereinbarungen gibt, muss der Fitnessstudiobetreiber also die zu viel geleisteten Beiträge zurückzahlen. Sofern eine Rückzahlung nach Aufforderung und unter Fristsetzung nicht erfolgt, sollten Sie einen Rechtsbestand hinzuziehen.


Michael Kuhn
Rechtsanwalt mit den Spezialbereichen Arbeits-, Verkehrs- und Strafrecht

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