Ist die Anhörung erfolgt, wird der Einzelfall geprüft. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, wird ein Erstattungsbescheid erlassen. Hiergegen kann vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Unabhängig davon wird die Zahlung der Forderung zeitlich befristet ausgesetzt. Diese Vorgehensweise entspricht der bundesweit, seit Frühjahr geltenden Weisungslage, auf dessen Grundlage der Kreis handelt.
Im Bereich des Arbeitslosengeldes II geht der Kreis für seinen Zuständigkeitsbereich derzeit von 170 Erstattungsansprüchen aus. Bisher sind rund 20 Anhörungsschreiben verschickt worden. Erstattungsbescheide sind bisher nicht erlassen worden.
Zum Hintergrund:
Die Aufnahme syrischer Kriegsflüchtlingen aufgrund von Landesaufnahmeprogrammen (2013) wurde davon abhängig gemacht, dass für die geflüchteten Personen sogenannt Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden. Aufgrund dieser Erklärungen können die Verpflichtungsgeber für einen Teil der Sozialleistungen, die die Flüchtlinge erhalten, in Anspruch genommen werden.