Sturz zwischen dem Bett und Homeoffice - kann das ein Arbeitsunfall sein?

Sturz zwischen dem Bett und Homeoffice - kann das ein Arbeitsunfall sein?

Das Thema „Homeoffice“ ist in aller Munde und derzeit pandemiebedingt nicht mehr wegzudenken. Ob sich dieser Trend auch nach deren Ende fortsetzen wird, bleibt abzuwarten. Da sich der Umfang von Tätigkeiten im „Homeoffice“ jedoch wenigstens vorübergehend massiv erhöht hat, haben sich auch vermehrt rechtliche Fragen gestellt.

So hatte sich das Bundessozialgericht in Kassel im Jahre 2021 mit einem interessanten, fast schon kuriosen Fall zu beschäftigen, der folgenden Sachverhalt zum Inhalt hatte: Ein Mann klagte gegen die Berufsgenossenschaft, weil er auf dem Weg von seinem Schlafzimmer in die darunter gelegene Etage zu seinem Arbeitszimmer, also in das häusliche Büro gelangen wollte und hierbei beim Beschreiten der Wendeltreppe ausrutschte und sich einen Brustwirbel brach. Er begab sich wohl regelmäßig direkt von seinem Schlafzimmer an seinen Arbeitsplatz, auch ohne vorher zu frühstücken.

Die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft lehnte ihm gegenüber Leistungen aufgrund des vorgenannten Ereignisses ab. Dagegen wehrte sich der Mann und reichte eine Klage ein. In der ersten Instanz bekam der Mann vor dem Sozialgericht tatsächlich Recht. Das Sozialgericht kam zu der Auffassung, dass der Weg aus der oberen Etage herunter zu seinem Arbeitszimmer ins Homeoffice einen versicherten Betriebsweg darstellen würde.

Die Berufsgenossenschaft legte Berufung ein und so hatte sich das Landessozialgericht nochmals mit der Angelegenheit auseinanderzusetzen. Dieses wies die Klage in der zweiten Instanz ab. Das Landessozialgericht vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Vorfall lediglich um eine nicht versicherte vorbereitende Tätigkeit handele, die der eigentlichen Arbeit vorausgehe.

Da sich der Kläger mit diesem Urteil nicht zufriedengeben mochte, ging es in die nächste Instanz. Das Bundessozialgericht gab dem Kläger schließlich (wie bereits das Sozialgericht) wieder Recht. Es stufte den vorliegenden Sturz als einen Arbeitsunfall ein. Das Gericht kam hierbei ganz eindeutig zu der Auffassung, dass das Heruntergehen der Treppe ausschließlich der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient habe und deshalb im Interesse des Arbeitgebers erfolgt sei und somit als Betriebsweg versichert war.

Hätte sich der Kläger nicht direkt von seinem Bett ins Homeoffice, sondern beispielsweise zum Frühstücken in die Küche oder ins Bad begeben, wäre dies kein im sogenannten Betriebsinteresse erfolgter Weg ins Homeoffice gewesen, sodass eine Haftung der Berufsgenossenschaft ausgeschlossen gewesen wäre.

Michael Kuhn Rechtsanwalt mit den Spezialbereichen Arbeits-, Verkehrs- und Strafrecht

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