Kaiserhof: Gauben bleiben Bestandteil des Denkmalschutzes

Kaiserhof: Gauben bleiben Bestandteil des Denkmalschutzes

Das Areal Kaiserhof erregt weiterhin die Gemüter. Die Stadtverwaltung bestätigte auf Nachfrage, dass der Wiederaufbau des eingestürzten Stolleneingangs angeordnet worden sei. Auch zu Gauben und Laubengang wurden weitere Details bekannt gegeben.

Dass die Gauben des Kaiserhofs „abgängig“ seien und entsorgt wurden, sorgte für Unverständnis und Verärgerung in der Bevölkerung. Die Entsorgung heißt aber nicht, dass der Kaiserhof beim Wiederaufbau keine Gauben bekommen wird. Schon bei der Einlagerung seien die Bauelemente so stark beschädigt gewesen (Schäden an der Schiefereindeckung, Blech- und Bleiverwahrungen, Feuchteschäden), dass man im Februar 2018 festgestellt habe, dass der Aufwand für einen Wiederaufbau zu groß sei. Aus diesem Grund sei mit dem Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen) abgestimmt worden, dass die alten Gauben entsprechend ersetzt werden müssen und somit Bestandteil des denkmalgeschützten Gebäudes bleiben. Die Untere Denkmalbehörde werde in Fragen des Denkmalschutzes intensiv vom LWL begleitet, heißt es aus der Stadtverwaltung.

Nachfolgend hat die Stadtverwaltung die Nachfragen unserer Redaktion wie folgt beantwortet:

Warum verfällt der Laubengang zusehends?

Der Laubengang wurde 1994 unter Denkmalschutz gestellt. Eine Notsicherung des Laubenganges erfolgte nach Aufforderung der Unteren Denkmalbehörde im Jahr 2014.

Im Jahr 2013 wurden vom Denkmalverein Barkhausen an der Porta Fördermittel beantragt für die Sanierung der Laubenhalle. Im Jahr 2014 wurden aus dem Denkmalschutzprogramm IV des Bundes 41.000 Euro bewilligt. Diese Mittel standen bis zum 31.12.2017 zur Verfügung. Die Untere Denkmalbehörde hat mehrfach angemahnt, dass diese Mittel auch verwendet werden sollen. Von Seiten des Vereins und des Eigentümers wurden die Mittel aus verschiedenen Gründen nicht eingesetzt. Im Jahr 2015 wurde die Klage gegen die Stadt Porta Westfalica auf Löschung des Denkmals abgewiesen. Anfang des Jahres 2017 hat der Eigentümer gewechselt. Der neue Eigentümer wurde von der Unteren Denkmalbehörde über die Pflichten informiert, die mit einem im Eigentum befindlichen Denkmal verbunden sind. Der Denkmalverein Barkhausen an der Porta hat sich im Herbst des gleichen Jahres aufgelöst, ohne dass die Fördermittel abgerufen wurden. Mit einer Wiederherstellung der denkmalgeschützten Gebäude wird erst begonnen werden können, wenn ein umsetzbares Nutzungskonzept für das gesamte Areal vorliegt.

Fordert die Stadt im Fall Kaiserhof die Einhaltung des Denkmalschutzes konsequent ein? Ist bereits ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden?

Um hier eine differenzierte Betrachtung zu ermöglichen, erlaube ich mir, für den hier vorliegenden Fall auf wesentliche Aspekte der komplexen Rechtslage im Punkt Erhaltung von Denkmälern (§ 7 Denkmalschutzgesetz) einzugehen. In dem hier vorliegenden Fall wurde entsprechend dieser Gesichtspunkte verfahren.

Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Sie sind auch verpflichtet Schäden zu beseitigen. Dies insoweit es ihnen zumutbar ist. Es besteht ein grundsätzliches Beseitigungsverbot von Denkmälern und eine Erhaltungspflicht auch der öffentlichen Hand. Die Erhaltungspflicht wirkt unmittelbar kraft Gesetz. Dies bedeutet, dass diesem Gesetz Folge zu leisten ist, ohne dass eine Denkmalbehörde erst tätig werden muss. Die Erhaltungspflicht wird begrenzt durch die Zumutbarkeit. Nur sofern der Eigentümer nachweislich dauerhaft gezwungen ist, sein Vermögen zum Wohle der Allgemeinheit aufzuopfern, ist die Zumutbarkeit nicht mehr gegeben und der Eigentümer nicht mehr an die Erhaltungspflicht gebunden. Die wirtschaftliche Belastung kann durch Förderung gemindert werden. Öffentlich bekannt wurde, dass der vorherige Eigentümer eine Klage gegen die Stadt eingereicht hat, um zu bewirken, dass das Objekt aus der Denkmalliste gestrichen wird. Das Gericht hat die Klage 2015 abgewiesen.

Eine Denkmalbehörde wird dann tätig, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, da die Erhaltungspflicht wie ausgeführt unmittelbar kraft Gesetzt besteht. Sofern ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Denkmalbehörde nach Anhörung des Eigentümers nach eigenem Ermessen die notwendigen geeigneten Anordnungen treffen. Hierbei ist der effektive Schutz des Denkmals sicherzustellen. Als geeignet ist eine Anordnung anzusehen, die die Erhaltung des Denkmals zumindest fördert und deren Maßnahmen bei der Hauptursache für den Verfall ansetzt; hierbei ist nicht zu verlangen, dass die Anordnung das Ziel in Gänze erreicht. Die Stadt Porta Westfalica hat ausnahmslos gemäß des Denkmalschutzgesetzes zu handeln. Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren kann dann regelgerecht durchgeführt werden, wenn der Eigentümer den von der Unteren Denkmalbehörde angeordneten Maßnahmen nicht nachkommt. Dies war bisher nicht der Fall.

Lesen Sie zu diesem Thema auch die folgenden Artikel:

Stadt informiert über Kaiserhof

Stadt beantwortet Nachfragen zum Kaiserhof

 

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