Weitere Weisungen des Landes NRW an die Kommunen

Weitere Weisungen des Landes NRW an die Kommunen

Mit Erlass vom 17. März werden die Weisungen des Landes NRW an die Kommunen vom 15. und 17. März 2020 fortgeschrieben. Stand 18.03.2020, 12.25 Uhr.

Ergänzt wurde, dass der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel nicht geschlossen werden müssen. Alle anderen Verkaufsstellen sind ab dem 18.03.2020 zu schließen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen.

Der Zugang zu Einkaufszentren oder vergleichbaren Einrichtungen ist ab dem 18.03.2020 nur zu gestatten, wenn sich darin nicht zu schließende Einrichtungen und Geschäfte befinden, und der Zugang ist nur gestattet, um diese aufzusuchen.

Darüber hinaus wird geregelt, dass Blutspendetermine unter Beachtung der der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen (Kontakt auf ein Minimum reduzieren, Verweildauer gering halten, keine Blutspende bei Vorliegen eines Infektes) stattfinden können.

Das Betretungsverbot für Einrichtungen für Pflege, Eingliederungshilfe, Rehabilitation, heilpädagogischen Frühförderstellen und Praxen sowie für Autismuszentren wird in einem weiteren Erlasse des Landes NRW geregelt.

Die Erlasse sowie die erweiterte Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 der Stadt Porta Westfalica und die Verfügung zum Betretungsverbot für die genannten Einrichtungen sind auf der Internetseite www.portawestfalica.de unter dem Button Corona verfügbar.“

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