Neue Allgemeinverfügung der Stadt

Neue Allgemeinverfügung der Stadt

Stand 17. März 2020, 19.43 Uhr

NRW beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Die aktuelle Weisung des Landes zielt darauf ab, die Anzahl sozialer Kontakte in der Bevölkerung noch weiter zu reduzieren und so die Ausbreitung des Corina-Virus zu verlangsamen.

Mit dem aktuellen Erlass vom 17.03.2020 verstärkt das Land die kontaktreduzierenden Maßnahmen, die bereits am Sonntag ergriffen worden sind mit folgenden Ergänzungen:

Die in der geltenden Allgemeinverfügung bereits konkret genannten und ab dem 16.03. einzustellenden Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote werden erweitert auf ähnliche, also vergleichbare Einrichtungen. Genannt werden nun auch Cafés, Opern- und Konzerthäuser sowie Bordelle.

Ab dem 18.03.2020 einzustellen sind nun auch Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spiel- und Bolzplätze, Reisebusreisen sowie alle ähnlichen Einrichtungen und Angebote. Erweitert wurde das Verbot des Sportbetriebes: Sport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen zu betreiben. Darüber hinaus sind jetzt generell alle Zusammenkünfte in Vereinen untersagt.

Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Versammlungen auch zur Religionsausübung unterbleiben. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben hierzu entsprechende Erklärungen abgegeben.

Die Auflagen für den Betrieb im Innen- und im Außenbereich von Bibliotheken, Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie für Hotels werden verschärft. Erforderlich sind nach der jetzt geltenden Allgemeinverfügung bereits die Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, die Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen etc.

Es kommt die Regelung hinzu, dass Restaurants und Speisegaststätten frühestens ab 6 Uhr öffnen dürfen und spätestens ab 15 Uhr zu schließen sind. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

Folgenden Geschäften ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet (mit Ausnahme von Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag):

  • Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel

  • Wochenmärkte

  • Abhol- und Lieferdienste

  • Apotheken

  • Geschäfte des Großhandels.

Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlagen treffen.

Die Stadt Porta Westfalica hat entsprechend eine neue Allgemeinverfügung bekannt gegeben. Auf der Internetseite www.portawestfalica.de ist diese unter dem Button Corona ebenso wie der Erlass des Landes NRW einzusehen.

Die medizinische und pflegerische Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen wird durch zusätzliche Mittel in Höhe von 150 Millionen Euro unterstützt. In einer Videokonferenz werden sich Vertreterinnen und Vertreter des Landes NRW, der nordrhein-westfälischen Wirtschaft, der Sozialpartner, der NRW.BANK sowie der Banken- und Sparkassenverbände in dieser Woche austauschen, um Unterstützungsprogramme weiter auszubauen und passgenaue finanzielle Hilfen für Betroffene bereitzustellen.

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